Versorgungsausgleich
Für die Zeit, in der sich ein Ehegatte um die Ehe und Familie gekümmert hat, soll dieser bezüglich der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge nicht schlechter gestellt werden, als der Ehegatte, der seine ganze Zeit durch seine Berufstätigkeit der Sicherung der Altersvorsorge widmen konnte.
Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen haben oder darauf verzichten, wird in der Regel mit dem Scheidungsantrag von Amts wegen der Versorgungsausgleich geregelt.
Nach Abschluß des Versorgungsausgleichsverfahrens muß keine Zahlung geleistet werden. Vielmehr werden von dem Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten Rentenanwartschaften auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen, für den gegebenenfalls zu diesem Zweck ein Rentenkonto auch erst eingerichtet wird. Bei Eintritt des Rentenalters oder des Rentenfalls erhöht sich die Rente beim ausgleichsberechtigten Ehegatten, während die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten um die übertragenen Rentenanwartschaften vermindert ist.