Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung
Zu denken ist hier in erster Linie beispielsweise an eine gemeinsame Immobilie, d.h. ein Haus, das im gemeinsamen Eigentum steht.
Darüber hinaus kommen insbesondere auch gemeinsame Spar- und Wertpapierkonten sowie sonstige Vermögenswerte, die im gemeinsamen Eigentum stehen, ebenso wie auch Unternehmensbeteiligungen oder auch Gesellschaftsbeteiligungen in Betracht.
- der Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien
- der Auseinandersetzung von Firmenbeteiligungen, Unternehmensbeteiligungen, Ehegattengesellschaften (auch Ehegatten-Innengesellschaft)
- der von einem Ehegatten ab der Trennung getragenen Lasten gemeinsamer Immobilien
- allein zurückgeführter Darlehensverbindlichkeiten aus einem beide Ehegatten betreffenden Darlehensvertrag
- der alleinigen Nutzung einer im gemeinsamen oder dem Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie
- Rückabwicklung von Zuwendungen (sog. unbenannte Zuwendungen) durch einen Ehegatten oder die Schwiegereltern während der Ehe
- Streitigkeiten um Bankkonten, Sparbücher und Wertpapiere
- Auseinandersetzungen um Steuerfragen
- Schadensersatzansprüche unter Ehegatten etc.
Die im Zusammenhang mit Trennung und Ehescheidung regelungsbedürftigen Angelegenheiten bezüglich gemeinsamer Vermögenswerte werden in einem Ehescheidungsverfahren nicht automatisch mitgeredet. Seit dem 1. September 2009 fallen diese Ansprüche in die Zuständigkeit der Familiengerichte.
Sofern eine den Interessen beider Ehegatten Rechnung tragende Regelung nicht außergerichtlich ausgehandelt und in Form einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich beurkundet werden kann, bedarf es unter Umständen gerichtlicher Auseinandersetzungen vor dem zuständigen Zivilgericht.
Lassen Sie sich bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht rechtzeitig darüber beraten, welche vermögensrechtlichen Ansprüche wechselseitigen bestehen.