Sorgerecht / Elterliche Sorge
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren entschieden, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung und Ehescheidung unabdingbar für die gesunde Entwicklung des Kindes ist. Es ist daher 1998 normiert worden, daß das gemeinsame Sorgerecht auch über die Trennung und Ehescheidung hinaus fortbesteht.
Bei nicht verheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht bislang per Gesetz nur der Mutter zu, solange die Eltern keine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.
Da Streitigkeiten während der Trennung und Scheidung in gewissem Umfang normal sind, übertragen die Gerichte heute nur noch in seltenen Fällen das Sorgerecht auf den betreuenden Elternteil. Es bleibt meist bei dem gemeinsamen Sorgerecht.
Häufiger kommt es dagegen vor, daß einzelne Teilbereiche des Sorgerechts übertragen werden, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vertretung des Kindes in Behördenangelegenheiten, die Vertretung des Kindes in Schulangelegenheiten oder die Entscheidung über ärztliche Behandlungen. In diesen Fällen bleibt zwar das gemeinsame Sorgerecht bestehen, so daß weiterhin beide Eltern für das gemeinsame Kind verantwortlich sind. Allerdings wird in bestimmten Teilbereichen bei unüberwindbaren Konflikten zwischen den Eltern die Entscheidungskompetenz auf ein Elternteil übertragen.