Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, da diese sich selbst nicht unterhalten können. Die Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder richtet sich nach der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". In der Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten in Deutschland beachtet wird, ist die Höhe des Kindesunterhalts nach Alter des Kindes und Höhe des Einkommens des zahlenden Elternteils festgelegt. Grundsätzlich muß dabei nur der Elternteil Barunterhalt zahlen, der das Kind nicht betreut und versorgt.
Auch für den Fall, daß ein Elternteil regelmäßig Unterhalt zahlt, aber die Höhe des Unterhalts nicht durch Urteil, Jugendamtsurkunde oder notarielle Vereinbarung (Unterhaltstitel) festgelegt worden ist, kann der betreuende Elternteil vom zahlenden Elternteil die Schaffung eines Unterhaltstitels fordern. Sollte der zahlende Ehegatte sich überlegen, daß er die Zahlung des Kindesunterhalts kurzfristig aussetzt oder vermindert, so kann mit diesem Titel sofort zum Beispiel in die Konten oder das Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber vollstreckt werden.
Die Berechnung des Kindesunterhalts ist in vielen Fällen sehr komplex. Dabei ist es für die zu zahlende Höhe des Unterhalts wichtig, daß sich - je nach Interessenlage - der unterhaltszahlende Elternteil bzw. der unterhaltsverlangende Elternteil/das Kind individuell durch einen eigenen Rechtsanwalt beraten lassen. Je nachdem, ob eine kompetente Interessenvertretung stattgefunden hat, kann die Höhe des Unterhalts in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein.