Schenkung und Erbschaft nach der Heirat im Zugewinnausgleich
Was Sie wissen sollten, wenn Sie während der Ehe erhebliches Vermögen durch Schenkung, Erbschaft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu erwarten haben:
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Abgezogen wird das Anfangsvermögen oder privilegierte Vermögen allerdings nur mit dem Wert, den es bei der Eheschließung bzw. bei Eintritt des Erbfalles, der Vollziehung der Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehabt hat.
Um den Kaufkraftschwund, also den Wertverlust durch Inflation auszugleichen, wird dieser Wert indexiert, d.h. um den Kaufkraftschwund seit dem Erwerbszeitpunkt bereinigt.
Sofern der Vermögenswert noch vorhanden ist, wird er im Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswert ins Endvermögen eingestellt.
Abgezogen wird der Vermögenswert jedoch lediglich mit dem Wert, den er bei Eingehung der Ehe oder dem späteren Erwerb durch Erbfall, Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte, und zwar indexiert nach dem Verbraucherpreisindex, um den "unwahren Zugewinn" in Form des zwischenzeitlichen Wertverlusts durch Inflation (= die Verminderung des Geldwertes), auszugleichen.
Dies bedeutet, daß eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswertes einen Zugewinn des Vermögens darstellt, der über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist.
Der Zugewinnausgleich erhöht sich damit im Ergebnis um die Hälfte der Wertsteigerung, die das Vermögen während der Ehe erfahren hat.
Wie sich dies u.U. auswirkt, läßt sich anhand des nachstehenden Beispiels ermessen:
Ein Ehegatte war bei Eingehung der Ehe im Jahre 1980 Eigentümer eines Ackergrundstücks.
Das Grundstück ist bei der Zustellung des Ehescheidungsantrages 30 Jahre später im Jahre 2010 immer noch im Eigentum dieses Ehegatten. Inzwischen ist es aber kein wertloses Ackerland mehr, sondern teures Bauland geworden.
Das Grundstück wird im Endvermögen mit dem tatsächlichen Wert zum Stichtag - meist ist dies der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages -, d.h. mit dem Wert des Baugrundstücks ins Endvermögen eingestellt.
Der Wert des Ackergrundstücks im Jahre 1980 ist - bereinigt um die unechte Wertsteigerung durch Inflation in der Zeit von 1980 bis 2010 - als Anfangsvermögen vom Endvermögen abzuziehen.
Im Ergebnis fällt somit die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich, die das Grundstück während der Ehe durch den Wandel vom Ackergrundstück zum Baugrundstück erfahren hat.