Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Beispiel
Sofern einer der Ehegatten bei der Eheschließung eine Eigentumswohnung im Wert von EUR 250.000,00 hatte, die noch mit Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 150.000,00 belastet war, hatte er bei Eingehung der Ehe ein Anfangsvermögen von EUR 100.000,00.
Wenn die Eigentumswohnung am Ende der Ehe immer noch vorhanden ist, sich der Schuldenstand aber auf EUR 50.000,00 vermindert hat, beträgt der Vermögenszuwachs hinsichtlich der Eigentumswohnung allein wegen der Verminderung der Verbindlichkeiten EUR 100.000,00.
Falls sich auch der Verkehrswert der Eigentumswohnung erhöht haben sollte, stellt auch dies einen Vermögenszuwachs dar, der im Ergebnis über den Zugewinnausgleich ausgeglichen wird.
Hinweis
Wie Anfangsvermögen behandelt werden auch Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (sog. privilegierter Vermögenserwerb). Auch solche Vermögenswerte werden vom Endvermögen abgezogen.
Das Vorhandensein eines möglichst hohen Anfangsvermögens oder privilegierten Vermögens ist somit vorvorteilhaft.
Die Hälfte der Differenz zwischen dem beiderseits erworbenen Zugewinn ist der Betrag, den der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich zu zahlen hat.
Eine verläßliche Berechnung zum Zugewinnausgleich im Vorfeld ist zwar nicht möglich. Es läßt sich in den meisten Fällen aber zumindest in etwa feststellen, in welche Richtung der Zugewinnausgleichsanspruch voraussichtlich gehen wird. Auch die Größenordnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleichs kann häufig überschlägig abgeschätzt werden.