Was zu berücksichtigen ist, wenn nach der Trennung ein Ehegatte im gemeinsamen Haus wohnen bleibt
Lesen Sie nachstehend, welche Ansprüche nach der Trennung bestehen, wenn Miteigentum an einer gemeinsamen Immobilie besteht.
Nach der Trennung sind grundsätzlich beide Ehegatten und Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie dazu verpflichtet, die Belastungen der Immobilie jeweils ihrem Miteigentumsanteil entsprechend anteilig zu tragen.
In der Regel besteht hälftiges Miteigentum, so daß die Belastungen hälftig zu tragen sind.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten keine eigenen Einkünfte hat.
Sofern der wirtschaftlich besser gestellte Ehegatte die Belastungen alleine trägt und dies nicht bereits beider Unterhaltsberechnung einkommensmindernd berücksichtigt worden ist, hat er einen entsprechenden Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Dies bedeutet, daß er von dem anderen Ehegatten den Ausgleich der hälftigen Belastungen fordern kann.
Zu beachten ist, daß der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nicht voraussetzt, daß der andere Ehegatte zur Zahlung aufgefordert wird. Der Anspruch besteht ab der Trennung und kann grundsätzlich auch noch längere Zeit nach der Trennung rückwirkend geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hat derjenige Ehegatte, der das Haus nicht mehr bewohnt, gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer sog. Nutzungsentschädigung für "seine Haushälfte".
Während des ersten Trennungsjahres kann unter Umständen nur der sog. angemessene Nutzwert verlangt werden, der unter dem ortsüblichen Mietwert liegt. Eine Nutzungsentschädigung kann - anders als der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch - grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem sie gefordert worden ist.
Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur für den Fall vor, daß der im Haus verbliebene Ehegatte auch gleichzeitig die Hausbelastungen trägt. Sofern er gegenüber dem aus der Immobilie ausgezogenen Ehegatten eine Beteiligung an den Hausbelastungen geltend macht, kann der ausgezogene Ehegatte diesem Anspruch nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch rückwirkend einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegen halten.
Auch hier ist rechtzeitige anwaltliche Beratung unbedingt erforderlich, um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und nicht zu verlieren.