Umgangsrecht / Besuchsrecht
Grundsätzlich steht dem nicht betreuenden Elternteil das Recht zu, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag, in der Hälfte der Ferienzeiten sowie an den zweiten hohen Feiertagen (Ostermontag, Pfingstmontag, 1. Weihnachtstag) auszuüben. Ausnahmen gelten bei kleineren Kindern.
In der Trennungszeit kommt es nicht selten vor, daß der Ehegatte, bei dem sich die gemeinsamen Kinder aufhalten, dadurch den anderen Ehegatten verletzten will, indem er den Umgang mit den Kindern verweigert.
Für diesen Fall sollte den Eltern bewußt werden, daß ein Kind das Recht auf beide Eltern hat und auch für eine gesunde Entwicklung beide Elternteile benötigt. Ein Kind darf nicht als Instrument im Konflikt zwischen den Ehegatten mißbraucht werden.
Vorrangig sollte nachgedacht werden, ob nicht auch ein begleiteter Umgang unter Mitwirkung des Jugendamtes möglich ist.
Gelegentlich kommt es vor, daß ein Kind aus verschiedenen Gründen auch von sich aus keinen Umgangskontakt will. Hierbei sind sehr genau die Gründe für die Weigerung zu hinterfragen.
Insgesamt sollte bei Schwierigkeiten mit dem Umgangsrecht schnellstmöglich ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Eine längere Aussetzung des Umgangsrechts kann schwere Auswirkungen auf die emotionale Bindung zum entfernt lebenden Elternteil haben.



