Die Aufteilung des ehelichen Vermögens

Vermögensauseinandersetzung bei der Trennung

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung bedürfen auch gemeinsame Vermögenswerte einer Auseinandersetzung, d.h. der Aufteilung unter den getrennt lebenden Ehegatten.

Unter der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, der Vermögensauseinandersetzung, ist die Beendigung der gemeinsamen Teilhaberschaft an gemeinsamen Immobilien, wie z.B. der Ehewohnung, oder auch gemeinsamen Konten (Sparguthaben, Wertpapiervermögens bzw. Depots) - und sonstigen Vermögenswerten, wie etwa einem gemeinsam aufgebauten Unternehmen, zu verstehen.

Empfehlung
Bevor Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens getroffen werden, sollten sich beide Ehegatten unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Es ist in der Regel sinnvoll, die Auseinandersetzung des Vermögens mit der

• Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft zu verbinden
• Gütertrennung zu vereinbaren und
• einen etwa bestehenden Zugewinnausgleich

durchzuführen.

Diese Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung!

Wenn im Zusammenhang mit der Trennung lediglich eine Vermögensaufteilung stattfindet, d.h. das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird, ohne den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung förmlich zu beenden, bestehen im Falle einer späteren Scheidung - auch erst nach langer Trennungsdauer - weiterhin Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Ehegatten, der während der Ehe den höheren Zugewinn (Vermögenszuwachs) erwirtschaftet hat.

Dazu gehört auch der Zuwachs des Vermögens, der nach der Trennung und Aufteilung des Vermögens eingetreten ist, sofern der Güterstand nicht durch notarielle Vereinbarung förmlich und wirksam beendet wurde.

Empfehlung
Nur durch eine rechtzeitige anwaltliche Beratung kann sichergestellt werden, daß mögliche Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten schon bei der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens Berücksichtigung finden und im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgesichert werden.

Nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche kosten ein Vielfaches dessen, was an Anwaltsgebühren gespart wird, wenn rechtzeitige anwaltliche Beratung versäumt wird.