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Einvernehmliche Scheidung / einverständliche Scheidung
Getrennt lebende Ehegatten setzen eine einvernehmliche Scheidung erfahrungsgemäß gleich mit "gemeinsamer Anwalt".
Die Vorstellung, daß ein gemeinsamer Anwalt die Beratung und Vertretung beider Ehegatten bei der Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen übernehmen kann, ist in der Bevölkerung weit verbreitet. Wenn einer der Ehegatten tatsächlich der Meinung ist, auch seine Interessen würden von dem Fachanwalt für Familienrecht berücksichtigt, den der andere Ehegatte beauftragt hat, führt dieser Irrtum erfahrungsgemäß zu höchst nachteiligen Vereinbarungen für den anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten.
Lesen Sie dazu mehr http://www.rechtsanwaeltin-luchtenberg.de/Fachartikel/Weshalb_Trennungs-_und_Scheidungsfolgenvereinbarungen_nicht_ohne_eigenen_Anwalt_geschlossen_werden_sollten
Rechtlich ist die einvernehmliche Scheidung jedoch etwas ganz anderes, nämlich eine Ehescheidung unter Beachtung bestimmter gesetzlich vorgegebener Voraussetzungen.
Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, daß das Familiengericht ungeachtet eines übereinstimmenden Scheidungswunsches der Eheleute nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen und die Ehe bereits nach Ablauf des ersten Trennungsjahres scheiden sollte sollte.
Die einvernehmliche Scheidung ist in § 630 ZPO geregelt. Danach müssen in einem Scheidungsantrag für eine einvernehmliche Scheidung folgende Angaben enthalten sein:
- es muß das Trennungsjahr abgelaufen sein, d.h. die Ehegatten müssen ein Jahr lang getrennt gelebt haben; darunter versteht man, daß keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten mehr besteht, keinerlei Versorgungsleistungen mehr füreinander erbracht werden und zumindest einer der Ehegatten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt
- die Angabe, daß der Antragsgegner der Ehescheidung zustimmen wird oder beabsichtigt, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen
- die Erklärung, daß
- es bezüglich gemeinsamer Kinder bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll
- die Ehegatten eine einvernehmliche Regelung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder getroffen haben
- auch die Unterhaltsansprüche des evtl. unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie
- die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat geregelt worden sind.
Eingestellt am 06.01.2009 von Monika Luchtenberg
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